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Satzung des Schalke-Fan-Clubs Blau-Weißer Stachel e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen "Blau-Weißer Stachel". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

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§ 2 Geschäftsjahr und Sitz

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.
Der Sitz des Vereins ist in Dortmund.

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§ 3 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des
- Zusammengehörigkeitsgefühl der Schalke 04-Fans in Dortmund
- Kontakt zu anderen Fan-Gruppen.

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§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erfolgt erst für ein Jahr zur Probe. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

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§ 6 Beitrag und Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ein Mitglied, das länger als einen Monat mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangenen Verpflichtungen des Mitglieds sind hierdurch nicht berührt. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

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§ 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) wenn es die Interessen des Vereins gefährdet.
b) bei unehrenhaftem Verhalten dem Verein gegenüber, insbesondere durch Kundgabe rassischster oder ausländerfeindlicher Gesinnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dies gilt auch im Falle des § 7.a

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§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

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§ 9 Mitgliederversammlung

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§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

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§ 11 Vorstand

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§ 12 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten

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§ 13 Formvorschrift

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

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§ 14 Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so soll die Schalker Fan-Initiative mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Dortmund, 12. November 2005
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 12.11.2005 beschlossen.

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